Mittwoch, 27. Februar 2013
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Baumschutz in Bremerhaven - Regelungen der Baumschutzverordnung werden beachtet
Alljährlich im Februar häufen sich bei der unteren Naturschutzbehörde die Anträge auf Fällgenehmigungen für geschützte Bäume und gleichzeitig die Beschwerden über "Baumfällaktionen" in der Stadt. Aus diesem Grund möchte das Umweltschutzamt noch einmal auf die wichtigsten Regelungen, die aus der Baumschutzverordnung und dem Bundesnaturschutzgesetz resultieren, hinweisen.
Laut Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, in der Zeit vom 1.März bis zum 30.September eines jeden Jahres, Bäume zu fällen. Das gilt auch für öffentliche Grünanlagen. Daraus folgt, dass Bäume und Gehölze, die nicht der Baumschutzverordnung unterliegen, in den Wintermonaten bis Ende Februar gefällt werden dürfen. In diesen Fällen hat die untere Naturschutzbehörde keine Rechtsgrundlage solche Eingriffe zu verhindern. Nicht geschützt sind alle Birken, Pappeln und Nadelbäume mit einem Stammumfang unter drei Metern.
Zu dem nicht geschützten Baumbestand zählen zum Beispiel auch jene Gehölze, die zurzeit in Verbindung mit Abbrucharbeiten auf dem städtischen Grundstück Weserstr. 1 beseitigt werden. Gleichwohl wurde diese Maßnahme von Seestadt-Immobilien mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmt, so dass dort auch nicht geschützte Gehölze erhalten bleiben.
Auch wurde hier die vom Umweltschutzamt geforderte Öffentlichkeitsarbeit von Seestadt-Immobilien als Bauherren betrieben, so dass bei Ausführung der Arbeiten Beschwerden und Rückfragen aus der Bevölkerung vorgebeugt werden konnte.
Bis Ende Februar können jedoch auch Bäume, die der Baumschutzverordnung unterliegen (in der Regel Laubbäume mit einem Stammumfang ab 1,20 Meter in einem Meter Höhe) gefällt werden, sofern die untere Naturschutzbehörde hierzu eine Genehmigung erteilt hat.
Das ist immer dann der Fall, wenn ein nach Baurecht zulässiges Vorhaben ansonsten nicht durchführbar wäre oder die Bäume zum Beispiel durch Schäden wie Morschungen oder Pilzbefall nicht mehr standsicher sind.
Mangels Standsicherheit beziehungsweise aufgrund von Schadbildern mussten zum Beispiel in diesem Winter einige Laubbäume in den Grünanlagen der GEWOBA in Grünhöfe gefällt werden, wofür das Umweltschutzamt allerdings auch entsprechende Ersatzpflanzungen festgesetzt hat.
Da an dieser Stelle nicht auf alle Einzelheiten der Baumschutzverordnung eingegangen werden kann, steht das Umweltschutzamt unter den Rufnummern 590-2341, 590-2041 sowie 590-2915 für Rückfragen zur Verfügung.
Sollte in besonders begründeten Einzelfällen eine Ausnahme vom Fällverbot ab 1.März beantragt werden müssen, werden diese Anträge auch unter Beteiligung der Umweltdezernentin Anke Krein nur nach sorgfältiger Abwägung beschieden.
Fragen zu diesem gebührenpflichtigen Antragsverfahren werden ebenfalls unter den oben genannten Rufnummern beantwortet.
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