Alljährlich im Februar häufen sich bei der unteren
Naturschutzbehörde die Anträge auf Fällgenehmigungen für geschützte
Bäume sowie die Beschwerden über "Baumfällaktionen" in der Stadt. Aus
diesem Grund möchte das Umweltschutzamt noch einmal auf die wichtigsten
Regelungen, die aus der Baumschutzverordnung und dem
Bundesnaturschutzgesetz resultieren, hinweisen.
Laut Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres, Bäume und andere Gehölze zu beseitigen. Daraus folgt, dass Bäume und Gehölze, die nicht der Baumschutzverordnung unterliegen, in den Wintermonaten bis Ende Februar gefällt werden dürfen. In diesen Fällen hat die untere Naturschutzbehörde keine Rechtsgrundlage solche Eingriffe zu verhindern.
Nicht geschützt sind Birken und Pappeln. Auch Nadelbäume mit einem Stammumfang unter 3,00 m fallen nicht unter Baumschutz.
Bis Ende Februar können jedoch auch Bäume, die der Baumschutzverordnung unterliegen (in der Regel Laubbäume mit einem Stammumfang ab 1,20 m in einem Meter Höhe) gefällt werden, sofern die untere Naturschutzbehörde hierzu eine Genehmigung erteilt hat. Das ist immer dann der Fall, wenn ein nach Baurecht zulässiges Vorhaben ansonsten nicht durchführbar wäre oder die Bäume zum Beispiel durch Schäden wie Morschungen oder Pilzbefall nicht mehr standsicher sind.
Sollte in besonders begründeten Einzelfällen eine Ausnahme vom Sommerfällverbot ab
1. März beantragt werden müssen, werden diese Anträge - auch unter Beteiligung der Umweltdezernentin Anke Krein - nach sorgfältig abgewägt und geprüft. In Zweifelsfällen und bei Fragen steht das Umweltschutzamt unter den Telefonummern 0471/590-2341, 590-2041 sowie 590-2915 zur Verfügung.
Laut Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres, Bäume und andere Gehölze zu beseitigen. Daraus folgt, dass Bäume und Gehölze, die nicht der Baumschutzverordnung unterliegen, in den Wintermonaten bis Ende Februar gefällt werden dürfen. In diesen Fällen hat die untere Naturschutzbehörde keine Rechtsgrundlage solche Eingriffe zu verhindern.
Nicht geschützt sind Birken und Pappeln. Auch Nadelbäume mit einem Stammumfang unter 3,00 m fallen nicht unter Baumschutz.
Bis Ende Februar können jedoch auch Bäume, die der Baumschutzverordnung unterliegen (in der Regel Laubbäume mit einem Stammumfang ab 1,20 m in einem Meter Höhe) gefällt werden, sofern die untere Naturschutzbehörde hierzu eine Genehmigung erteilt hat. Das ist immer dann der Fall, wenn ein nach Baurecht zulässiges Vorhaben ansonsten nicht durchführbar wäre oder die Bäume zum Beispiel durch Schäden wie Morschungen oder Pilzbefall nicht mehr standsicher sind.
Sollte in besonders begründeten Einzelfällen eine Ausnahme vom Sommerfällverbot ab
1. März beantragt werden müssen, werden diese Anträge - auch unter Beteiligung der Umweltdezernentin Anke Krein - nach sorgfältig abgewägt und geprüft. In Zweifelsfällen und bei Fragen steht das Umweltschutzamt unter den Telefonummern 0471/590-2341, 590-2041 sowie 590-2915 zur Verfügung.
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