· Hauseigentümer müssen Laub beseitigen
· Oft werden auch Mieter werden zum Laubharken verpflichtet
· Eigentümer haften auch bei städtischen Bäumen
Derzeit
kündigt sich der Herbst mit großen Schritten an. Er bringt nicht nur
kältere Temperaturen mit sich, sondern sorgt bei Haus- bzw.
Grundstückseigentümern und Mietern mit dem fallenden Laub für
zusätzliche Belastungen. Annabel Oelmann, Vorstand der
Verbraucherzentrale Bremen, rät: „Eigentümer und Mieter sollten die
Pflicht zur Laubbeseitigung ernst nehmen, da im Haftungsfall teure
Rechtsstreitigkeiten und hohe Schadenersatzsummen auf sie zukommen
könnten.“
Aber
wer ist in welchem Fall zuständig? Die Verbraucherzentrale Bremen gibt
einen Überblick, wer bei Laubbeseitigung und Verkehrssicherung in der
Pflicht ist.
Haus- und Grundstücksbesitzer
Die
Verkehrssicherungspflicht liegt in der Regel für öffentliche Fußwege
bei der Stadt oder der Gemeinde. Aber nach §41 des Bremischen
Landesstraßengesetzes müssen Anlieger bis zu fünf Meter Gehwegbreite die
Reinigung von Laub und Früchten selber übernehmen. Sie haften, wenn es
zu einem Unfall kommt. Bei Personenschäden kann es zu hohen
Schadenersatzforderungen kommen. Daher ist für Besitzer von
selbstgenutzten Immobilien wichtig, eine Privathaftpflichtversicherung
zu haben. Für Eigentümer von vermietetem Wohnraum gibt es die Haus- und
Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Sie tritt für Schäden ein, die ein
Geschädigter gegen den Hausbesitzer geltend macht.
Besitzer von Eigentumswohnungen
Alle
Eigentümer sind gemeinsam verpflichtet, durch Reinigung der Gehwege
Unfällen vorzubeugen. Ein geschädigter Fußgänger kann seine Ansprüche
bei allen Eigentümern anmelden oder sich einen Besitzer heraussuchen.
Dieser müsste dann bei den übrigen Eigentümern das Geld anteilig
einfordern.
Mieter
In
vielen Mietverträgen ist vereinbart, dass die Mieter für die
Gehwegreinigung zu sorgen haben. Vermieter sollten die Erfüllung dieser
Pflicht aber überwachen, da sie selbst in der Verpflichtung – und damit
in der Haftung – bleiben. Dies gilt auch für vermietete
Eigentumswohnungen. Verklagt ein Vermieter den Mieter, weil dieser
seiner Reinigungspflicht nicht nachgekommen ist, greift in der Regel die
Privathaftpflichtversicherung des Mieters.
Häufigkeit der Reinigung
Genaue
Vorschriften, wie oft gereinigt werden muss, gibt es für die
Laubbeseitigung nicht. Zwar muss das Laub regelmäßig entfernt werden, es
ist jedoch nach einer Entscheidung des Landgerichtes Coburg (Az: 14
0742/07) nicht notwendig und zumutbar, den ganzen Tag über den Besen
einzusetzen. Zudem müssen viel genutzte Wege häufiger gereinigt werden
als selten benutzte Flächen.
Reinigungspflicht, selbst wenn die Bäume anderen gehören
Die Kehrpflicht der Stadt oder Gemeinde, auch für die eigenen Bäume, wird in der Regel den angrenzenden Eigentümern übertragen. Der Umweltbetrieb Bremen ist für die Reinigung zuständig, wenn der öffentliche Gehweg unmittelbar an eine öffentliche Grünanlage angrenzt. Für die Reinigung von Grünstreifen an Verkehrswegen (Straßengrün) ist die Entsorgung Nord GmbH (ENO) im Auftrag des Amtes für Straßen und Verkehr zuständig. In Bremen-Nord ist es der Umweltbetrieb Bremen. Wenn die Bäume des Nachbarn ihre Blätter auf dem eigenen Grundstück abwerfen, kann niemand den Nachbarn verpflichten, auf einem anderen Grundstück zu reinigen und zu entsorgen. Nur bei einer wesentlichen Beeinträchtigung kann ein Ausgleich, die sogenannte Laubrente, gefordert werden. Dies ist aber bei ein oder zwei Bäumen noch nicht der Fall.
Die Kehrpflicht der Stadt oder Gemeinde, auch für die eigenen Bäume, wird in der Regel den angrenzenden Eigentümern übertragen. Der Umweltbetrieb Bremen ist für die Reinigung zuständig, wenn der öffentliche Gehweg unmittelbar an eine öffentliche Grünanlage angrenzt. Für die Reinigung von Grünstreifen an Verkehrswegen (Straßengrün) ist die Entsorgung Nord GmbH (ENO) im Auftrag des Amtes für Straßen und Verkehr zuständig. In Bremen-Nord ist es der Umweltbetrieb Bremen. Wenn die Bäume des Nachbarn ihre Blätter auf dem eigenen Grundstück abwerfen, kann niemand den Nachbarn verpflichten, auf einem anderen Grundstück zu reinigen und zu entsorgen. Nur bei einer wesentlichen Beeinträchtigung kann ein Ausgleich, die sogenannte Laubrente, gefordert werden. Dies ist aber bei ein oder zwei Bäumen noch nicht der Fall.
Pflichten der Passanten
Nicht nur bei Rutschgefahr durch nasses Laub sind Fußgänger und Jogger verpflichtet, vorsichtig zu sein. Laub kann auch Hindernisse wie Vertiefungen oder Stufen verdecken. Wer im Herbst in der Nacht oder bei schlechter Sicht unterwegs ist, sollte besonders umsichtig laufen, sonst könnte ihn ein Mitverschulden treffen.
Nicht nur bei Rutschgefahr durch nasses Laub sind Fußgänger und Jogger verpflichtet, vorsichtig zu sein. Laub kann auch Hindernisse wie Vertiefungen oder Stufen verdecken. Wer im Herbst in der Nacht oder bei schlechter Sicht unterwegs ist, sollte besonders umsichtig laufen, sonst könnte ihn ein Mitverschulden treffen.
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